Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Lieferungen, Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage
    der nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals
    ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der gelieferten
    Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen
    des Bestellers werden nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn wir ihnen
    nicht ausdrücklich widersprechen bzw. in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    des Bestellers Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss
    getroffen werden sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen, Ergänzungen,
    Abänderungen und Nebenabreden werden erst mit unserer ausdrücklich schriftlichen
    Bestätigung wirksam.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind
    nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart oder bestätigt wird.
  3. Produkt- oder Leistungsänderungen jeglicher Art, insbesondere wenn sie der
    technischen Weiterentwicklung dienen, behalten wir uns jederzeit vor.
  4. Bei Geschäftabschlüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftverkehres finden
    § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung.

§ 3 Preise

  1. Grundsätzlich gilt unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste.
    Ältere Exemplare verlieren mit Erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich der Versand- und Verpackungskosten,
    die gesondert in Anrechnung kommen.
  3. Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 20 Tage nach Rechnungsstellung
    ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach
    Rechnungsstellung gewähren wir einen Skontoabzug von 2 %. Eine Zahlung gilt
    erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können. Schecks
    werden nur erfüllungshalber entgegen genommen und gelten erst nach ihrer
    Einlösung als Zahlung. Ungerechtfertigter Skontoabzug wird von uns in jedem
    Fall zurückgefordert.
  2. Alle Skonto- und Rabattabzüge gelten erst ab einem Nettowarenwert von 100,00 Euro.
  3. Erstlieferungen erfolgen nur gegen Vorkasse. Bei Folgelieferungen sind wir jederzeit
    berechtigt, eine Anzahlung in Höhe des Rechnungsbetrages zu verlangen.
  4. Gerät ein Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
    ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
    als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Für jede Mahnung berechnen wir
    eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 Euro.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Gleiches
    gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
    ist der Besteller jedoch insoweit stets befugt, als sein
    Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere
    bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für
    weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte
    Zahlungsziele widerrufen. Bei Verweigerung sind wir nach Fristablauf
    berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
  7. Die gewährten Preisnachlässe (Skonti, Rabatte) entfallen bei Zahlungsverzug.

§ 5 Lieferbedingungen

  1. Liefertermine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
    bedürfen der Schriftform.
  2. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit, sowie Teillieferungen und Teilleistungen
    sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
    Erfüllung der dem Besteller obliegenden Mitwirkungshandlungen durch
    den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden
    den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes
    informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem
    Besteller unverzüglich erstatten.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns
    entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht
    die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf
    den Bestellern über.
  6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
    vertreten haben oder uns in Verzug befinden, sind Ansprüche unseres Bestellers
    auf Verzugsentschädigung auf höchstens 5% des Rechungswertes der vom Verzug
    betroffenen Lieferung oder Leistung beschränkt. Darüber hinausgehende
    Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest
    grober Fahrlässigkeit unsererseits.

§ 6 Höhere Gewalt

Alle Ereignisse und Umstände deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt,
wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel,
unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden,
Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden
uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren
Vertragsverpflichtungen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen
während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Dauern diese
Ereignisse länger als 3 Monate, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Gefahrübergang und Transportversicherung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, geht die Gefahr auf
    den Bestellern über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
    übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Wird
    der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft
    auf den Bestellern über. Die Gefahr geht ebenfalls mit Eintritt des
    Annahmeverzuges auf den Besteller über.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
    eindecken, die Kosten trägt hierfür der Besteller.

§ 8 Rücknahmevereinbarungen

  1. Grundsätzlich ist die Rücknahme ordnungsgemäßer Ware nur in Ausnahmefällen,
    nach vorheriger Vereinbarung möglich. Unfreie Rücksendungen werden von uns
    nicht angenommen. Mängelfreie Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme
    ausgeschlossen.
  2. Für den Fall der vereinbarten Rücknahme gilt eine Bearbeitungsgebühr von 15 %
    des Rechnungswertes als vereinbart.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
    aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem
    Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
    die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns
    liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
    schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt
    vom Vertrag. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung
    befugt, der Verwertungserlös ist um die Verwertungskosten zu kürzen und auf
    die Verbindlichkeit des Bestellers anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen
    pauschal 5% des Verwertungserlöses, sofern wir nicht höhere Kosten nachweisen
    oder aber der Besteller nachweist, dass die Verwertungskosten geringer sind.
  2. Der Besteller ist verpflichet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
    er verpflichet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
    ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
    schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
    Der Besteller ist verpflichtet, Dritte auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt
    hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
    außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
    Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter
    zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
    Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die
    ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
    und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
    weiterverkauft worden ist.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns
    als Hersteller vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
    Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
    im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer)
    zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder
    untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
    Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer)
    zu den anderen, verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
    der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung bzw. Vermischung
    in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so wird
    bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller uns das anteilmäßige Miteigentum an
    der einheitlichen Sache überträgt. Werden die durch Verarbeitung, Verbindung oder
    Vermischung enstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die in Ziffer 4 vereinbarte
    Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
    insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die
    zu sichernden Forderungen (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) um 10 %
    übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Produktbeschreibung, Mängelrügen, Mängelhaftung

  1. Die in Datenblättern, Broschüren und anderen Werbe- und Informationsmaterial
    enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur
    dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
  2. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies
    ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben oder Angaben über Einsatzmöglichkeiten
    gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche
    bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
  4. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung daraufhin zu untersuchen,
    ob die Ware der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit
    entspricht und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigent ist. Erkennbare
    Mängel und / oder Mengendifferenzen müssen unverzüglich schriftlich, längstens
    innerhalb von 8 Tagen, unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und
    Lieferscheinnummer sowie einer kurzen Mangelbescheschreibung gerügt werden.
    Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit wir
    den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn infolge unsachgemäßer Behandlung,
    Veränderung, Montage und / oder Bedienung der Ware Mängel verursacht werden;
    dasselbe gilt, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung, und
    Handhabung der Ware zurückzuführen ist.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten
    Beschaffenheit und / oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
    Brauchbarkeit.
  7. Eine Mängelhaftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche
    bestehen auch nicht für Verschleißteile.
  8. Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner
    Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer
    neuen mangelfreien Sache berechtigt; § 439 III BGB bleibt unberührt. Schlägt die
    Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
    oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen; die Geltendmachung von
    Schadenersatz bleibt in diesem Fall vorbehaltlich der Haftungsbeschränkung
    gemäß § 11 unberührt.
  9. Der Beststeller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
    Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken
    zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte
    Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
    beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,
    wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  10. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
    insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
    Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch
    ein Nachbesserungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir
    die hieraus entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
  11. Mängelansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.
    Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §497 BGB und
    § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt.
  12. Die §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 11 Haftungsbeschränkung

  1. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der
    schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir
    für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich
    nichts anderes bestimmt ist.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und
    Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei
    Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf den
    vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden
    Ziffern 1–3 geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
    Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen
    gemäß §§ 823, 831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften
    des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Scheckprozesses, ist, sofern
    der Besteller Kaufmann ist, unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
    berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
    Erfüllungsort.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen
    Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
    UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
  5. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der
    anderen Bestimmung hiervon unberührt.

Stand Oktober 2012